Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-324/09 ein paar interessante Feststellungen zur Haftungspriviligierung von ISP getroffen und zugleich einige Formulierungen gewählt, die zumindest stutzig machen.
Hintergrund des Rechtsstreits vor dem EuGH waren Markenrechtsverletzungen von Verkäufern auf Seiten des britischen Ablegers von eBay. EBay hatte diese Verletzungen nicht nur zugelassen, es waren auch automatisch generierte Werbelinks von eBay auf Google zu finden, die auf diese Angebote verlinkten. L’Oreal als Rechteinhaberin wollte eBay selbst in die Verantwortung nehmen, so dass das britische Gericht einige Vorlagenfragen an den EuGH zur Beantwortung stellte. Interessant sind insbesondere die Fragen 5, 6 und 8 (Markenrechtsverletzung durch sponsored links) und 9 (Haftung für Host Provider).
Bei der Frage, ob die Nutzung von Marken in sponsored links zu einer Markenrechtsverletzung durch den Werber (!) führt, spielt der EuGH ein wenig stille Post. Man muss sich schon ein wenig durch die zitierten Entscheidungen wühlen, um im Beschluss in der Rs. C-62/08 fündig zu werden.
Es lässt sich außerdem nicht bestreiten, dass bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens die Benutzung des fraglichen Zeichens durch den Dritten von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden werden kann, dass mit ihr der Dritte als das Unternehmen angegeben wird oder werden soll, von dem die Waren herstammen, und dass sie daher den Eindruck aufkommen lassen kann, es bestehe im geschäftlichen Verkehr eine konkrete Verbindung zwischen diesen Waren und dem Unternehmen, von dem diese Waren herstammen [...]. Denn durch eine solche Benutzung maßt sich der Dritte das wesentliche Recht an, das eine Marke ihrem Inhaber verleiht, nämlich das ausschließliche Recht, das streitige Zeichen zur Unterscheidung von Waren zu benutzen. In einem solchen Fall handelt es sich offensichtlich um die Benutzung einer Marke als Marke. In dieser Hinsicht ist es im Übrigen ohne Bedeutung, dass der Dritte die Benutzung im Rahmen des Vertriebs von Waren für Rechnung eines anderen Wirtschaftsteilnehmers vornimmt, der allein die Rechte an den Waren besitzt. [EuGH, Beschluss vom 19. Februar 2009, Rs. C-62/08, Rn. 50-51]
So weit, so gut. Wer also eine fremde Marke für seine Waren nutzt, um die angesprochenen Verkehrskreise über die Herkunft der Ware zu täuschen, begeht eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers. Das ist nichts Neues.
Faszinierend wird es, wenn man sieht, was aus dieser allgemeinen Rechtsauffassung werden kann, wenn man sie nur oft genug zitiert:
Die von eBay geschalteten Anzeigen rufen nämlich eine offenkundige Assoziation zwischen den in diesen Anzeigen erwähnten Markenprodukten und der Möglichkeit hervor, sie über eBay zu erwerben. [...] dass eine solche Beeinträchtigung gegeben ist, wenn aus der Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren [...] von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr einem Dritten stammen [...]. [EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011, Rs. C-324/09, Rn. 93-94]
Jetzt reicht also die Assoziation zwischen Produkt und Erwerbsmöglichkeit aus für die Markenrechtsverletzung, wenn nicht eindeutig erkennen kann, von wem die Waren stammen. Wie der EuGH im vorliegenden Fall darauf kommt, dass die angesprochenen Verkehrskreise an der Unterscheidung hier scheitern sollen, ist etwas unklar. Im Ergebnis weicht der EuGH das Erfordernis der markenmäßigen Benutzung total auf. Dass er es besser kann, erkennt man unschwer in der Antwort auf die Frage 8.
Düster sieht es auch bei der Vorlagenfrage Nr. 9 aus. Die entscheidende Frage ist, ob die automatisierte Verarbeitung der Angebote von Nutzern der Plattform eine Möglichkeit der Kenntnisnahme möglicher Rechtsverstöße darstellt. Der EuGH ignoriert geflissentlich, dass die “Optimierung” der Webangebote nicht per Hand von einem Grafikdesigner vorgenommen werden sondern automatisierte Massenprozesse darstellen. So kommt er zum merkwürdigen Ergebnis, dass eBay haftet, wenn eine Kenntnisnahme jedenfalls fahrlässig unterlassen wurde.