Update Wehrrecht

Zwei – im weitesten Sinne – wehrrechtliche Updates stehen für diese Woche an. Zum einen ist der Bericht des Wehrbeauftragten 2011 übergeben worden, der erste seit Aussetzung der Wehrpflicht. Ein Blick ins Inhaltsverzeichnis offenbart, dass die Tendenz hin zur Einsatzarmee sich auch im Jahresbericht immer deutlicher zeigt. Allein ein Fünftel des Berichts befasst sich direkt mit Auslandseinsätzen, viele weitere Stichpunkte adressieren im weiteren Sinne die Einsatzversorgung und vor allem die Nachsorge im Anschluss an die Verwendung im Ausland. Nach wie vor besteht erheblicher Nachholbedarf in der Versorgung von Soldaten und vor allem Angehörigen, was sich auch an den Eingaben zeigt, die das Amt des Wehrbeauftragten in 2011 erhalten hat.

Zum anderen kursiert offenbar ein Referentenentwurf, um die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für im Ausland begangene Straftaten von Soldaten einheitlich zu regeln. Bislang ist – außer im Fall von Straftaten im Rahmen des Völkerstrafrecht – ganz normal die Staatsanwaltschaft am Wohn- bzw. Heimatstandort des betroffenen Soldaten zuständig. Künftig soll die Staatsanwaltschaft Kempten allein die Ermittlungen bei solchen Straftaten leiten. Klarer Vorteil: das Personal vor Ort ist mit den Besonderheiten vertraut. Zu begrüßen ist eine Sonderzuständigkeit in jedem Fall, ob nicht Potsdam als Standort vorzuziehen gewesen wäre, steht auf einem anderen Blatt.

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Mehrwertsteuererhöhung kommt

Jetzt schnell noch zugreifen, solange die alte Mehrwertsteuer von 7% gilt: nach den Plänen der Bundesregierung soll der Mehrwertsteuersatz für Pferde im Sommer auf 19% angehoben werden.

Nach Angaben der Bundesregierung ist die Gesetzesänderung notwendig, da die EU-Kommission wegen des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Pferde vor dem Europäischen Gerichthof Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben und Recht bekommen hatte. Das Gericht hielt die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nur dann für zulässig, „soweit das einzelne Tier zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermitteln oder zum Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist“. Dazu hieß es von der Bundesregierung, Pferdefleisch habe an der gesamten Fleischerzeugung nur einen Anteil von 0,037 Prozent. Auch der Einsatz von Pferden in der Landwirtschaft sei nicht sehr intensiv. [Quelle: HIB]

Wie groß der Pferdetransfermarkt in Deutschland ist, kann man an den erwarteten Mehreinnahmen durch die Steuererhöhung in Höhe von 10 Mio. EUR ablesen.

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Gun safety

Die besten Fälle schreibt das wahre Leben. Und je nachdem, wo einen das Leben hingeführt hat, kann man dagegen sogar klagen.

Plaintiff, a DEA special agent, was presenting in front of a group of about 50 children and parents at a community center, where he displayed his DEA-issued firearm while discussing gun safety, when his firearm accidentally discharged and shot him in the thigh. Plaintiff subsequently filed suit against the DEA alleging that disclosure of the four minute, nine second video-recording of plaintiff’s presentation on internet websites and on the DEA’s internal e-mail system violated the Privacy Act, 5 U.S.C. 552a, and the Federal Tort Claims Act (FTCA), 28 U.S.C. 1346(b), 2671 et seq. [Quelle: justia.com]

Zum Leidwesen des betroffenen Agents konnte er auch vor dem Berufungsgericht in D.C. nicht punkten und verlor seine Klage. Wer das Video im Netz findet, kann es ja seinen Kindern zur Abschreckung zeigen…

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Chance verpasst oder obiter dictum

Auch nach mehrmaligem Lesen der Entscheidung BGH VI ZR 93/10 bin ich mir nicht sicher, ob sich das Gericht nun dazu geäußert hat, ob ein inländischer Gerichtsstand nach § 32 ZPO für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet eröffnet ist, weil oder trotz der Nähe der Veröffentlichung zu der Deutschen liebster Ferieninsel:

Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Der Kläger hat im Streitfall spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen deutlichen Inlandsbezug des beanstandeten Blogs schlüssig vorgetragen. Maßgebend ist der Inlandsbezug der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers. Insoweit ist auf den Inhalt des beanstandeten Blogs abzustellen. Dieser richtet sich vorrangig an auf Mallorca und in Deutschland ansässige Personen, die – etwa als “Residenten” oder “Immobilienbesitzer” – einen Bezug zu Mallorca und Interesse an den in der Blog-Überschrift angekündigten “Insiderinfos” und “Fakten” haben. Der Blogeintrag vom 2. August 2007, der die angegriffene Äußerung enthält, ist in deutscher Sprache abgefasst und der Kläger ist unter Angabe seines Wohnorts in Deutschland mit vollem Namen genannt. In dem Blogeintrag wird auch die angeblich fortdauernde Geschäftstätigkeit des Klägers in Deutschland angesprochen. [BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10, Rz. 12]

In jurisPR-BGHZivilR 1/2012 Anm. 3 geht Autorin Ebert übrigens von einer Unerheblichkeit der Nähe zu Mallorca aus – dem möchte ich mit Verweis zu oben halbernst und in der Sache tatsächlich widersprechen. Die zunehmend extensive Anwendung deutschen Rechts führt im Ausland (abgesehen von einer Enklave in Luxemburg) zu leichter Verwunderung.

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Humor

Mit Terminhinweisen halte ich mich in letzter Zeit sehr zurück, so dass hier Links zur Herbsttagung der DSRI, der Jahrestagungen von GRUR und DGRI oder anderer Ereignisse schlicht nicht zu finden sind. Eine Veranstaltung aber muss man einfach mal ankündigen, weil sie so schön ist. Ein paar Jahre zu spät, aber dennoch:

Plagiate, Wissenschaftsethik und Geistiges Eigentum, 25./26.11.2011, Universität Bayreuth

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Einfach sein

Um es mit den Fantastischen Vier zu sagen: “es könnte alles so einfach sein, ist es aber nicht”. Der BGH hat sich zur Haftung eines Hostproviders geäußert und pointiert – jedenfalls in der zur Zeit nur vorliegenden Pressemitteilung – dargestellt, warum “der Bürger” den Juristen nicht mag. Das Grundsystem der Risikoverteilung bei unwahren und ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen, die hier zum Tragen kommen, sind ja grundsätzlich in Ordnung. Wenn A etwas über B in sein Blog schreibt, so ist klar, dass B im Zweifel auch zum Hostprovider C gehen darf, damit der Eintrag verschwindet, wenn er z.B. unwahre Tatsachenbehauptungen zum Inhalt hat. C soll darauf hin nach der Nachricht über die Rechtsverletzung prüfen, ob eine solche vorliegt. Und zwar, indem C sich an A wendet. Sagt A nichts oder gibt er die Unwahrheit zu, wird der Eintrag von C gelöscht. Tut C das nicht, haftet er als Störer. So einfach kann das sein. Sagt der BGH. Aber halt, wie soll denn C nun wissen, ob der Eintrag überhaupt gegen geltendes Recht verstößt? Denn A könnte ja – wenn die Voraussetzungen für eine Löschung gar nicht vorgelegen haben – Schadenersatz von C verlangen (etwa wegen des Reputationsverlusts) oder Strafanzeige erstatten (denn die Daten des Eintrags wurden von C im Zweifel unberechtigt verändert). Der BGH sieht das ganz pragmatisch.

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. [PM BGH Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10]

Das ist ja schon mal eine spannende Hausnummer. Die üblichen Fälle in diesem Zusammenhang sind eben nicht so klar und deutlich, dass ein Hostprovider mit gesundem Daumenmaß die Rechtsverletzung feststellen kann. Aber der BGH hat sich ja gerade erst warmgelaufen.

Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.[PM BGH Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10]

Nun dann, liebe Nichtjuristen (und auch solche mit der entsprechenden Ausbildung): was sind “berechtigte Zweifel” und wann ist etwas “substantiiert in Abrede” gestellt? Hostprovider sind gut damit beraten, einen ZPO-Grundkurs zu belegen.

Oder ist die Grundaussage des Urteils nicht eine ganz andere, nämlich die Haftung – wie eigentlich auch von Richtlinie und TMG vorgesehen – gerade aus der Sphäre des am wenigsten an der Sache beteilgten herauszuhalten? Dann macht die Entscheidung plötzlich viel mehr Sinn. Außer in glasklaren Fällen haftet der Hostprovider nicht. Und selbst dann kann der Entäußerer die Sache noch so verkomplizieren, dass den Hostprovider kein Verschulden trifft und er nicht als Störer belangt werden kann, solange er jedenfalls mal nachgefragt hat, wie das mit der unwahren Tatsachenbehauptung so aussehen würde.

Und um den Beitrag auch wieder mit den Fantastischen Vier zu beenden: “Du weißt genau alles durchschauen, das schafft man nie”. Wer jetzt Lust bekommen hat, bei iTunes nach dem Song zu stöbern, findet ihn hier.

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Handmade Trojaner

“Unsere Software wird immer genau auf die richterliche Anordnung hin programmiert. Das wird bei jedem Fall individuell gemacht.” [Im Interview: Bundesinnenminister Friedrich (CSU) „Es gibt keine rechtliche Grauzone“, FAS 16.10.2011 ]

So. Da steht also in einer richterlichen Anordnung irgendwas von § 100a StPO – aber was fängt nun die Softwareschmiede damit an? Oder gibt das anordnende Gericht direkt die entsprechenden technischen Anleitungen mit? Ich möchte den Richter sehen, der korrekt die Protokolle benennen kann, die für die “Internettelefonie” z.B. genutzt werden. Ganz kann ich jedenfalls nicht nachvollziehen, wie dieser handkonfektionierte Trojaner streng nach Gerichtsvorgaben gestrickt wird. Bräuchte er ja auch nicht, wenn man seine Fähigkeiten darauf beschränkte, was rechtlich zulässig ist. Geht ja komischerweise bei anderen Überwachungsmitteln auch.

So sehr ich verstehe, dass die StPO kein Papiertiger sein darf, so wenig verstehe ich, warum – sagen wir es vorsichtig – Laien an ihrer Umsetzung in so herausgehobener Stellung herumschrauben dürfen. Ach ja: bedenklich, dass wir es in Deutschland nicht schaffen, die technischen Mittel zur TK-Überwachung innerbehördlich erstellen zu lassen.

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De facto.

Mit Wettbewerbsbeschränkungen ist das so eine Sache: wie das Rennen zwischen Hase und Igel versuchen Marktteilnehmer auf der einen Seite und Wettbewerbsbehörden auf der anderen Seite genau die Löcher zu finden, die im mittlerweile doch recht dicht gewebten Netz der Rechtsprechung und Rechtsetzung zum Verbot des Internethandels in Vertriebssystemen möglicherweise vorhanden sind. Konsequenz dieser Suche ist eine immer weiter ausufernde Rechtsprechung des EuGH, was als de facto-Beschränkung (=Umgehung des kartellrechtlichen Verbots) des Internethandels anzusehen ist.

In die Reihe dieser Entscheidungen reiht sich – wie befürchtet – das Urteil des EuGH in der Sache C-439/09 (Pierre Fabre Dermo-Cosmétique SAS) ein. Das Unternehmen hatte seine selektiven Vertriebsverträge mit einer Auflage versehen, die es den Händlern des Systems verbot, Kosmetika und Körperpflegeprodukte des Herstellers Pierre Fabre ohne entsprechend geschultes Personal und außerhalb der Geschäftsräume zu verkaufen:

Der zugelassene Vertriebshändler hat nachzuweisen, dass in seiner Verkaufsstelle während der gesamten Öffnungszeiten mindestens eine Person ständig physisch anwesend ist, die aufgrund ihrer Ausbildung besonders qualifiziert ist, um eine genaue Kenntnis der technischen und wissenschaftlichen Merkmale der Produkte … zu erwerben, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufsausübungspflichten … erforderlich ist; in regelmäßiger und konstanter Weise dem Verbraucher sämtliche Informationen über die sachgemäße Anwendung der Produkte … zu geben; in der Verkaufsstelle sofort das Produkt … empfehlen zu können, das für ein ihr beschriebenes spezielles Problem im Bereich Hygiene und Pflege, insbesondere der Haut und des Follikelapparats, am besten geeignet ist. Hierzu muss diese Person Inhaber eines in Frankreich ausgestellten oder anerkannten Apothekerdiploms sein … Der zugelassene Vertriebshändler muss sich verpflichten, die Produkte … nur in einer materialisierten und individualisierten Verkaufsstelle … abzugeben. [EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-439/09, Rz. 13]

Das Gericht sah die Klausel als für den Vertrieb des Produkts nicht notwendig an und kassierte zugleich eine weitere typische Rechtfertigungsklausel selektiver Vertriebssysteme, die den Vertrieb über das Internet einschränkt.

Das Ziel, den Prestigecharakter zu schützen, kann kein legitimes Ziel zur Beschränkung des Wettbewerbs sein und kann es daher nicht rechtfertigen, dass eine Vertragsklausel, mit der ein solches Ziel verfolgt wird, nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt. [EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-439/09, Rz. 46]

Auch der Versuch, den Verkauf über das Internet als “nicht zugelassene Niederlassung” zu qualifizieren, schlug fehl.

Hierzu ist festzustellen, dass Art. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 2790/1999 mit der Erwähnung von “nicht zugelassenen Niederlassungen” nur auf Verkaufsstellen abzielt, in denen Direktverkäufe vorgenommen werden. Fraglich ist, ob dieser Begriff durch eine weite Auslegung auf den Ort erstreckt werden kann, an dem die Dienstleistungen des Verkaufs über das Internet erbracht werden. Da ein Unternehmen stets die Möglichkeit hat, individuell die Anwendbarkeit der Legalausnahme in Art. 101 Abs. 3 AEUV geltend zu machen, und seine Rechte somit geschützt werden können, besteht kein Anlass, die Bestimmungen, mit denen die Vereinbarungen oder Verhaltensweisen in die Gruppenfreistellung einbezogen werden, weit auszulegen.Daher kann eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die de facto das Internet als Vertriebsform verbietet, nicht als Klausel angesehen werden, die den Mitgliedern des betreffenden selektiven Vertriebssystems verbietet, im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 2790/1999 Geschäfte von nicht zugelassenen Niederlassungen aus zu betreiben.[EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-439/09, Rz. 56-58]

Konsequent verschließt sich das Gericht damit jeder sinnvollen Argumentation, warum ein Verbot des Internetvertriebs für bestimmte Systeme durchaus Sinn macht, den Verbraucher schützt und zudem auch im Interesse der Systemteilnehmer ist. Wenigstens stellt das Gericht klar, dass aus der Versagung der Gruppenfreistellung nicht automatisch auch das negative Ergebnis der Einzelfreistellung folgt.

Im Ergebnis wird die Luft immer dünner, wenn versucht wird, durch flankierende Maßnahmen das System vor Internethändlern zu schützen. Der Investitionsschutz beim Aufbau eines Vertriebssystems dürfte fast die letzte Rückzugsmöglichkeit sein, denn auch die sogenannten Brick-Store-Klauseln helfen nicht wirklich, um dem Preisdumping und Freeriding wirkungsvoll entgegenzutreten. Am Ende ist der Wettbewerb so gut geschützt, dass seine Teilnehmer sich von ihm verabschieden und den Verbraucher alleine zurücklassen.

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Ein paar Klarstellungen – und ein paar Merkwürdigkeiten (Rs. C-324/09)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-324/09 ein paar interessante Feststellungen zur Haftungspriviligierung von ISP getroffen und zugleich einige Formulierungen gewählt, die zumindest stutzig machen.

Hintergrund des Rechtsstreits vor dem EuGH waren Markenrechtsverletzungen von Verkäufern auf Seiten des britischen Ablegers von eBay. EBay hatte diese Verletzungen nicht nur zugelassen, es waren auch automatisch generierte Werbelinks von eBay auf Google zu finden, die auf diese Angebote verlinkten. L’Oreal als Rechteinhaberin wollte eBay selbst in die Verantwortung nehmen, so dass das britische Gericht einige Vorlagenfragen an den EuGH zur Beantwortung stellte. Interessant sind insbesondere die Fragen 5, 6 und 8 (Markenrechtsverletzung durch sponsored links) und 9 (Haftung für Host Provider).

Bei der Frage, ob die Nutzung von Marken in sponsored links zu einer Markenrechtsverletzung durch den Werber (!) führt, spielt der EuGH ein wenig stille Post. Man muss sich schon ein wenig durch die zitierten Entscheidungen wühlen, um im Beschluss in der Rs. C-62/08 fündig zu werden.

Es lässt sich außerdem nicht bestreiten, dass bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens die Benutzung des fraglichen Zeichens durch den Dritten von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden werden kann, dass mit ihr der Dritte als das Unternehmen angegeben wird oder werden soll, von dem die Waren herstammen, und dass sie daher den Eindruck aufkommen lassen kann, es bestehe im geschäftlichen Verkehr eine konkrete Verbindung zwischen diesen Waren und dem Unternehmen, von dem diese Waren herstammen [...]. Denn durch eine solche Benutzung maßt sich der Dritte das wesentliche Recht an, das eine Marke ihrem Inhaber verleiht, nämlich das ausschließliche Recht, das streitige Zeichen zur Unterscheidung von Waren zu benutzen. In einem solchen Fall handelt es sich offensichtlich um die Benutzung einer Marke als Marke. In dieser Hinsicht ist es im Übrigen ohne Bedeutung, dass der Dritte die Benutzung im Rahmen des Vertriebs von Waren für Rechnung eines anderen Wirtschaftsteilnehmers vornimmt, der allein die Rechte an den Waren besitzt. [EuGH, Beschluss vom 19. Februar 2009, Rs. C-62/08, Rn. 50-51]

So weit, so gut. Wer also eine fremde Marke für seine Waren nutzt, um die angesprochenen Verkehrskreise über die Herkunft der Ware zu täuschen, begeht eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers. Das ist nichts Neues.

Faszinierend wird es, wenn man sieht, was aus dieser allgemeinen Rechtsauffassung werden kann, wenn man sie nur oft genug zitiert:

Die von eBay geschalteten Anzeigen rufen nämlich eine offenkundige Assoziation zwischen den in diesen Anzeigen erwähnten Markenprodukten und der Möglichkeit hervor, sie über eBay zu erwerben. [...] dass eine solche Beeinträchtigung gegeben ist, wenn aus der Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren [...] von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr einem Dritten stammen [...]. [EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011, Rs. C-324/09, Rn. 93-94]

Jetzt reicht also die Assoziation zwischen Produkt und Erwerbsmöglichkeit aus für die Markenrechtsverletzung, wenn nicht eindeutig erkennen kann, von wem die Waren stammen. Wie der EuGH im vorliegenden Fall darauf kommt, dass die angesprochenen Verkehrskreise an der Unterscheidung hier scheitern sollen, ist etwas unklar. Im Ergebnis weicht der EuGH das Erfordernis der markenmäßigen Benutzung total auf. Dass er es besser kann, erkennt man unschwer in der Antwort auf die Frage 8.

Düster sieht es auch bei der Vorlagenfrage Nr. 9 aus. Die entscheidende Frage ist, ob die automatisierte Verarbeitung der Angebote von Nutzern der Plattform eine Möglichkeit der Kenntnisnahme möglicher Rechtsverstöße darstellt. Der EuGH ignoriert geflissentlich, dass die “Optimierung” der Webangebote nicht per Hand von einem Grafikdesigner vorgenommen werden sondern automatisierte Massenprozesse darstellen. So kommt er zum merkwürdigen Ergebnis, dass eBay haftet, wenn eine Kenntnisnahme jedenfalls fahrlässig unterlassen wurde.

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US Patent Reform – eine kurze Zusammenfassung

Nach einigem hin- und her ist die Patent Reform in den USA auf den Weg gebracht worden. Nach zähem Ringen gab es am Ende nun doch wieder einen Kompromiss. Die zentrale Frage war, ob sich das “first to file”-Prinzip tatsächlich durchsetzen konnte und damit für einen Bruch im US Patentrecht sorgen würde. Die Antwort ist wohl “jain”, denn die ursprünglich vorgesehene echte “first to file”-Lösung ist nun etwas aufgeweicht worden. Sogenannte “Derivation proceedings” ermöglichen es einem Erfinder, entgegen dem grundsätzlich implementierten “first to file”-Prinzip doch wieder ein Hintertürchen zum alten “first to invent” zu öffnen.

Vergleiche hierzu auch bereits hier und eine gute Zusammenfassung bei IP Frontline hier.

Update (10.9.11): der Senat hat dem Gesetzentwurf H.R. 1249 gestern zugestimmt.

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